Donnerstag, 15. Oktober 2009

Hartz IV: Achtung Falle für ALG II Bezieher

Vielfach ist es üblich, dass der Mieter bei Einzug renovieren muss und der Vermieter, aufgrund der dem Mieter dabei entstehenden Kosten, auf die Kaltmiete mehrerer Wochen oder Monate verzichtet. Das Problem dabei ist, dass hier als Gegenleistung i.d.R. ein Mietverzicht des Vermieters vereinbart wird.

Eine solche Vereinbarung ist für ALG II Empfänger nicht praktikabel, da für den Leistungsträger regelmäßig nur dann eine Pflicht zur Zahlung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II besteht, wenn tatsächlich auch eine Pflicht des Mieters zur Mietzahlung besteht (so auch die Rechtsprechung des BSG) - und eben diese Mietzahlungspflicht wird hierbei für den angegebenen Zeitraum ausgeschlossen. Das führt dazu, dass auch der Leistungsträger die Kaltmiete für den hier vertraglich vereinbarten Zeitraum nicht zahlen muss. Er muss aber stattdessen die dem Hilfebedürftigen lt. Mietvertrag entstehenden Renovierungskosten zahlen, die dieser aber separat beantragen muss (vgl. BSG Rechtsprechung), worauf die Leistungsträger aber i.d.R.
nicht hinweisen.....................................................

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